Privacy policy
Lithiumbatterie OEM Privat- und Vertraulichkeitsvereinbarung
Partei A (Auftraggeber / Kunde):Siehe auch:
Einheitlicher Sozialkreditcode/Identifikationsnummer:Siehe auch:
Adresse:Siehe auch:
Kontaktinformationen:Siehe auch:
Partei B (Hersteller / OEM-Verarbeiter):Siehe auch:
Einheitlicher Sozialkreditcode:Siehe auch:
Adresse:Siehe auch:
Kontaktinformationen:Siehe auch:
Die Partei A beauftragt Partei B mit der grenzüberschreitenden OEM-Anpassung, Produktion, Verarbeitung, Montage und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Lithiumbatterieprodukte.Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wird Partei B auf eine Vielzahl von privaten und vertraulichen Informationen von Partei A zugreifen und diese erhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Geschäftsinformationen, technische Daten, Markenwerte,Kundeninformationen und grenzüberschreitende Handelsdokumente.
Standardisierung der Erhebung, Verwendung, Speicherung und Offenlegung vertraulicher Informationen, Verhinderung von Informationslecks, Missbrauch und unsachgemäßer Verwendung,Schutz der berechtigten Rechte und Interessen beider Parteien bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, und dieDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO),Gesetz zur Cybersicherheit der Volksrepublik China,Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten der Volksrepublik China,Vertragsrechtund sonstigen geltenden internationalen und innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften, schließen beide Parteien hiermit diese Vertraulichkeitsvereinbarung durch freundschaftliche Verhandlungen auf Grund des Grundsatzes der Gleichheit,Freiwilligkeit, guten Glaubens und gegenseitigen Nutzen.
Artikel 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich vertraulicher Informationen
Für die Zwecke dieses AbkommensVertrauliche Informationenbezieht sich auf alle nichtöffentlichen, kommerziell wertvollen und geschützten Informationen, die von einer der Parteien im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen OEM-Herstellern von Lithiumbatterien erhalten, erstellt oder weitergegeben wurden,in Form eines schriftlichen, elektronisch, mündlich, anhand von Proben, Zeichnungen, Daten oder in jeder anderen materiellen oder immateriellen Form.
1.1 Ausschließliche vertrauliche Informationen der Partei A
(1)Marken- und OEM-Anpassungsinformationen: Handelsmarken, Logos, Markengenehmigungsdokumente, exklusive Verpackungslösungen, Produktidentifikationsstandards, Markendesign-Spezifikationen und grenzüberschreitende Markenmarketingmaterialien der Partei A;
(2)Technische Angaben zu Lithiumbatterien: angepasste Zellparameter, Kapazität, Spannung, Geschwindigkeit, innerer Widerstand, Schutzgrad, Formelverhältnis, Produktionstechnologie, Montageverfahren, Prüfstandards, Qualitätsanforderungen,Entwurfszeichnungen, Probenversuchsdaten, FuE-Lösungen und technische Verbesserungssysteme;
(3)Informationen über den Handel und den grenzüberschreitenden Handel: OEM-Bestellmenge, Produktionsplan, Lieferzyklus, Preisgestaltung, Angebot, Kostenstruktur, Abrechnungsbedingungen, Beschaffungswege, Lieferkettendaten,Grenzüberschreitende Logistikpläne und Angaben zur Zollanmeldung;
(4)Privatinformationen des Kunden: Informationen über die Endkunden der Partei A, einschließlich Kundenlisten, Kontaktdaten, Beschaffungswünsche, Kooperationsunterlagen,Daten nach dem Verkauf und andere private Kundeninformationen, die an grenzüberschreitenden Transaktionen beteiligt sind;
(5)Sonstige vertrauliche Informationen: Betriebsdaten der Partei A, finanzielle Informationen, unveröffentlichte Kooperationspläne, Ausschreibungsunterlagen und interne Verwaltungssysteme.
1.2 Allgemeine vertrauliche Informationen beider Parteien
Inhalt dieses Abkommens und ergänzende Kooperationsdokumente, Kontaktinformationen des Personals, Kooperationskommunikationsunterlagen, Daten über die Annahme der Produktion, Qualitätskontrollberichte,Nichtstandardmaterialien, die im Rahmen der Zusammenarbeit erzeugt wurden, und sonstige Informationen, die von beiden Parteien als vertraulich bestätigt wurden.
1.3 Ausschluss vertraulicher Informationen
Die folgenden Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen: öffentlich zugängliche Informationen, Informationen, die ohne Verschulden der empfangenden Partei offengelegt wurden,Informationen, die vor der Zusammenarbeit rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei waren, Informationen, die mit der schriftlichen Zustimmung der offenlegenden Partei offengelegt werden, und Informationen, deren Offenlegung durch zwingende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist.
Artikel 2 Regeln für die Nutzung und Speicherung von Informationen
2.1 Partei B verwendet vertrauliche Informationen der Partei Anur für die Durchführung dieser grenzüberschreitenden OEM-Zusammenarbeit, einschließlich Produktion, Qualitätskontrolle, Lieferung und Kundendienst für Bestellungen der Partei A. Die Partei B erweitert den Anwendungsbereich nicht und verwendet die Informationen nicht für ihre eigene FuE,Produktion und Verkauf, die Technologie und Markenmaterialien der Partei A ̊ für Dritte nicht zur Verfügung stellen, kopieren oder imitieren.
2.2 Partei B stellt ein einheitliches System für das Management vertraulicher Informationen ein und führt ein ausschließliches Archivierungsmanagement für die technischen Dokumente, Daten, Proben und Zeichnungen der Partei A durch.spezielles Personal für die Bearbeitung grenzüberschreitender Kooperationsangelegenheiten zu bestellen, die Zugangsrechte des internen Personals streng zu beschränken und unerheblichen Mitarbeitern die Einsichtnahme, das Kopieren oder die Verbreitung vertraulicher Informationen zu verbieten.
2.3 Alle Speicherung und Übermittlung der privaten Informationen der Vertragspartei A ▌erfolgt über die konforme Betriebsausrüstung und das spezielle System der Vertragspartei B ▌.U-Scheiben, persönliche Cloud-Diski und andere nicht autorisierte Geräte dürfen keine vertraulichen Informationen der Partei A speichern, sichern oder übermitteln.Das Fotografieren und die Aufbewahrung vertraulicher Daten sind strengstens verboten..
2.9 Vertragspartei B darf ohne die offizielle schriftliche Zustimmung des Siegels der Vertragspartei A die vertraulichen Informationen der Vertragspartei A nicht kopieren, extrahieren, manipulieren, anpassen oder wiederverwenden,keine vertraulichen Unterlagen an Dritte weitergeben oder ausleihen.
Artikel 3 Vertraulichkeitspflichten
3.1 Beide Parteien übernehmen strenge Vertraulichkeitsverpflichtungen für die von ihnen erhaltenen vertraulichen Informationen,und Schutzstandards annehmen, die nicht niedriger sind als die für ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse, um eine sichere Aufbewahrung zu gewährleisten und Informationslecks zu verhindern.
3.2 Ausschließliche Verpflichtungen für Partei B im grenzüberschreitenden OEM-Geschäft: Partei B behält alle maßgeschneiderten Kernparameter streng vertraulich,ausschließliche Produktionsprozesse und OEM-Programme für Lithiumbatterieprodukte der Partei A. Partei B darf angepasste Produktinformationen nicht an Peers oder Dritte weitergeben, nicht privat angepasste OEM-Produkte der Partei A herstellen oder verkaufen,und nicht ähnliche Produkte kopieren oder nachahmen, die auf den technischen Daten der Vertragspartei A basieren.
3.3 Vertragspartei B führt regelmäßige Schulung über die Vertraulichkeit für ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz durch und unterzeichnet unabhängige Vertraulichkeitsverpflichtungsschreiben mit dem zuständigen Postpersonal.Jede durch die Mitarbeiter oder das kooperative Personal der Partei B verursachte Informationsleckage gilt als Vertragsverletzung durch die Partei B., für die Partei B die volle Verantwortung trägt.
3.4 Während des Zeitraums der Zusammenarbeit und nach Beendigung der Zusammenarbeit darf keine Partei die privaten Informationen der anderen Partei verwenden.Handelsmittel oder technische Mittel für unlauteren Wettbewerb, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Kunden zu entführen oder Produktlösungen zu plagiieren.
3.5 Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald sie eine Gefahr von Informationsleckage, Diebstahl oder Missbrauch entdeckt, und arbeitet uneingeschränkt zusammen, um Abhilfemaßnahmen und Verlustkontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Artikel 4 Zurückgabe und Vernichtung vertraulicher Informationen
4.1 Innerhalb3 Arbeitstagenach Beendigung dieses Abkommens, dem Abschluss der Zusammenarbeit oder jederzeit auf Antrag der Vertragspartei A,Die Vertragspartei B gibt alle vertraulichen Papier- und elektronischen Unterlagen der Vertragspartei A bedingungslos zurück., einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Entwurfszeichnungen, technische Schemata, Parameterdokumente, Handelsverträge, Kundendaten, Produktproben und defekte Produkte.
4.2 Bei elektronischen Daten, Sicherungsdateien und Cache-Einträgen, die nicht physisch zurückgegeben werden können, löscht und vernichtet Partei B vollständig und dauerhaft alle Inhalte, ohne eine Sicherung zu speichern,doppelte oder restliche FragmenteDie Partei B übermittelt der Partei A eine schriftliche Zerstörungsbescheinigung und kooperiert bei der Überprüfung durch die Partei A.
4.3 Bei Materialien, die mit schriftlicher Bestätigung der Partei A aufbewahrt werden, erfüllt die Partei B weiterhin die Vertraulichkeitsverpflichtung, bis die Partei A die Vertraulichkeitsverpflichtung schriftlich formell aufgibt.
Artikel 5 Vertraulichkeitsdauer
Die Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Abkommens bleiben auch nach Beendigung, Aufhebung oder Ablauf der Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit mit OEM bestehen.Die Vertraulichkeitsdauer ist ab dem Tag der Wirksamkeit der Zusammenarbeit dauerhaft.Kerntechnische Geheimnisse, exklusive OEM-Anpassungsdaten und private Kundendaten sind dauerhaft vertraulich.Beide Parteien können gegebenenfalls getrennt über eine feste Vertraulichkeitsfrist verhandeln und sie bestätigen..
Artikel 6 Haftung wegen Vertragsverletzung
6.1 Verstößt Vertragspartei B gegen eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit aus diesem Abkommen, einschließlich Informationslecks, unbefugter Nutzung, privater Aufbewahrung, Sekundärentwicklung,Produktnachahmung oder KundenschnappenDie Partei B zahlt der Partei A einen liquidierten Schadensersatz von[Zollbetrag]RMB (oder gleichwertige Fremdwährung).
6.2 Sind die liquidierten Schäden nicht ausreichend, um die Verluste der Partei A zu decken, muss Partei B Partei A für alle direkten und indirekten Verluste vollständig entschädigen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Markenverluste,Marktgewinnverlust, Anwaltskosten, Rechtsstreitigkeitsgebühren, Notargebühren, Reisekosten und Ansprüche Dritter, die sich aus grenzüberschreitenden Streitigkeiten ergeben.
6.3 Jeder Verstoß der Vertragspartei B, der der Vertragspartei A einen Markenschaden, einen Marktverlust, grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten oder Verwaltungsstrafen verursacht, wird vollständig von der Vertragspartei B getragen.Wenn die Umstände eine Straftat darstellen, behält sich Partei A das Recht vor, die strafrechtliche Haftung der Partei B und der zuständigen Verantwortlichen zu verfolgen.
6.4 Veröffentlicht Vertragspartei A berechtigte kommerzielle Informationen von Vertragspartei B in Verletzung dieses Abkommens, entschädigt Vertragspartei A Vertragspartei B für alle dadurch entstandenen direkten wirtschaftlichen Verluste.
Artikel 7 Ausnahmeklausel
7.1 Keine Vertragspartei haftet für Vertragsverletzungen, wenn die Offenlegung von Informationen durch zwingende Gesetze, gerichtliche Entscheidungen oder Verwaltungsbeschlüsse vorgeschrieben ist.die offenlegende Partei unterrichtet die andere Partei schriftlich im Voraus und kontrolliert den Umfang der Offenlegung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften streng..
7.2 Keine der Parteien haftet für Informationslecks, die durch höhere Gewalt, große Sicherheitslücken im Netzwerk oder bösartige Angriffe Dritter außerhalb der subjektiven Kontrolle verursacht werden.Beide Parteien unterrichten sich umgehend und ergreifen aktiv Abhilfemaßnahmen..
Artikel 8 Streitbeilegung
Jede Streitigkeit, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen ergibt, wird durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.Jede Partei hat das Recht, eine Klage beim Volksgericht einzureichen, das über den Standort der Partei A zuständig ist..
Artikel 9 Verschiedene Bestimmungen
9.1 Dieses Abkommen ist eine Nebenvereinbarung zum Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen OEM-Herstellern von Lithiumbatterien und hat die gleichen Rechtswirkungen wie das Rahmenübereinkommen.Zusätzliche Vereinbarungen, die von beiden Parteien geschlossen wurden, sind Bestandteil dieses Abkommens..
9.2 Wird eine Klausel dieser Vereinbarung aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften für ungültig oder widerruflich gehalten, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Klauseln unverändert.
9.3 Dieses Übereinkommen ist in zwei Exemplaren erstellt, wobei jede Partei eine Kopie hat. Es tritt mit gleicher Rechtswirkung mit Unterzeichnung und Versiegelung beider Parteien in Kraft.
(Nicht nachstehend erläutert)
Partei A (Auftraggeber / Kunde):Siehe auch:
Unterschrift / Siegel:
Datum: ______ / ______ /
Partei B (Hersteller / OEM-Verarbeiter):Siehe auch:
Unterschrift / Siegel:
Datum: ______ / ______ /